
Fragen & Antworten
für Geschädigte
Was versteht man unter einem Unfall?
Ein Unfall bedeutet, ein plötzlich mit mechanischer Gewalt von außen her einwirkendes Ereignis.
Wie wird der Wiederbeschaffungswert berechnet?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der für ein vergleichbares Fahrzeug (Art und Güte) am Tag des Schadens, unter Berücksichtigung sämtlicher wertbeeinflussenden Faktoren und der örtlichen Marktlage an einen seriösen Händler zu zahlen wäre.
Wie errechnet sich der Restwert?
Der Restwert ist der anzurechnende Wert auf das total beschädigte Fahrzeug.
Die Versicherer zahlen im Schadensfall, bei fiktiver Abrechnung, die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (netto) und Restwert als Geldbetrag aus. Das bedeutet, je höher der Restwert, desto niedriger ist der von der Versicherung zu zahlende Geldbetrag. Auf die Höhe des Restwerts hat der Sachverständige keinen Einfluss, da unterschiedliche Angebote von Restwertkäufern für das beschädigte Fahrzeug eingeholt werden.
Was versteht man unter fiktive Abrechnung?
Der Anspruchsteller lässt seine Schadensersatzansprüche von dem Versicherer durch einen Geldbetrag auszahlen.
Was sind Alt und Vorschäden, und nehmen Sie im Gutachten Einfluss?
Die Altschäden sind unreparierte Schäden am Fahrzeug.
Unter Vorschäden sind schon instand gesetzte Fahrzeugschäden. Alt- und Vorschäden nehmen in der Regel im Gutachten Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertminderung und der Wertverbesserung in der Kalkulation.
Was ist ein Bagatellschaden?
Bagatellschäden sind Fahrzeugschäden bis ca. 1.000 €. Liegt der Fahrzeugschaden unterhalb der Grenze von 1.000 €, reicht ein Kostenvoranschlag von Ihrem Kfz-Sachverständiger zur Schadensregulierung bei dem Versicherer vollkommen aus. Bei Bagatellschäden brauchen die Versicherer die Kosten eines Gutachtens, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nicht zu erstatten.
Worin befindet sich der Unterschied zwischen einen Kostenvoranschlag und ein Gutachten?
Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich, da nur der Fahrzeugschaden kalkuliert wird. Ein Gutachten hingegen ist eine rechtsbindende, begründete Stellungnahme eines Sachkenners.
Welche Totalschadensarten unterscheidet man?
Wirtschaftlicher Totalschaden: Die Reparaturkosten höher sind als der Fahrzeugwert.
Technischer Totalschaden: Das Fahrzeug kann nicht mehr im vollen Umfang instandgesetzt werden.
Was ist unter dem Begriff „Wertminderung“ zu verstehen?
Eine Wertminderung wird meistens nur im Haftpflichtfall erstattet.
Bei Nutzfahrzeugen und Motorräder kommt eine Wertminderung in der Regel nicht zum Tragen. Bei Personenkraftwagen wird eine Wertminderung bis ca. 72 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs und eine Gesamtlaufleistung von ungefähr 100.000 km berücksichtigt.
Die Höhe der Wertminderung wird vom Sachverständigen festgelegt, dabei wird zwischen zwei Arten von Wertminderung unterschieden.
Merkantile Wertminderung (kaufmännische Wertminderung):
Subjektives Empfinden des Käufers, eine minderwertige Ware zu erwerben. Ein Fahrzeug mit Instandgesetztem Unfallschaden erzielt bei der Veräußerung i.d.R. weniger Erlös als ein gleichwertiges unfallfreies Fahrzeug.
Technische Wertminderung:
Nach Sach- und fachgerechter Instandsetzung verbleiben ein oder mehrere Mängel im Bereich der Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer oder äußeres Aussehen. Diese lassen sich vom Hersteller nicht mehr beseitigen. Im Kaskofall ist eine technische Wertminderung zulässig.
Was versteht man unter dem Verkehrswert?
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Objekts, bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Zu berücksichtigen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse sind außer Betracht zu lassen. Der Verkehrswert entspricht dem gemeinen Wert §9 Abs.2 BewG (Bewertungsgesetz).
Was ist der Neuwert?
Der Neuwert umfasst alle Kosten, zu dessen das Objekt am Bewertungsstichtag im neuen und untadeligen Zustand zu beschaffen wäre.
Was ist ein Vorteilausgleich?
Unter Vorteilausgleich versteht man eine zwangsläufig verbundene Besserstellung des Anspruchstellers mit dem Schadensausgleich.
Im Haftpflichtfall ist der Vorteilausgleich unter dem Namen „Wertverbesserung“ bekannt, im Kaskofall nennt man den Vorteilausgleich „Neu für Alt“.
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